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Einleitung MWST Verordnung Begriffe Abrechnungsformular 2011 Formularänderungen Optimierungsmöglichkeiten Was ändert sich?

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MWST Verordnung



Allgemeine Informationen

Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat sämtliche Abrechnungsformulare überarbeitet.
Das neue Gesetz führt dazu, dass das Abrechnungsformular detaillierter ausgefüllt werden muss.
Bei der Umsatz- und der Vorsteuer gibt es zusätzliche Felder mit Steuerpositionen, somit müssen neue MWST-Codes angelegt werden. Die Felder haben zudem neue Nummern erhalten.
Für die MWST-pflichtigen Personen besteht die Möglichkeit, zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Abrechnungsmethode zu wechseln.

Steuerpflicht Es gilt neu eine jährliche Umsatzlimite von CHF 100'000. Das Nichterreichen dieser Limite führt dazu, dass der Erbringer der Umsätze von der Steuerpflicht befreit ist. Jede Person, die ein Unternehmen betreibt, hat das Recht, sich der Steuerpflicht zu unterstellen und somit auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einem Jahr verzichtet werden (vorher fünf Jahre).
Saldosteuer Eine Abrechnung nach Saldosteuersätzen ist neu bis zu einem Umsatz von fünf Millionen Franken pro Jahr und einer Steuerzahllast von 100‘000 Franken möglich. Die Methode muss neu nur noch während mindestens einem Jahr beibehalten werden. Bei der effektiven Abrechnungsmethode kann allerdings frühestens nach drei Jahren zur Abrechnung nach Saldosteuersätzen gewechselt werden.
Vorsteuerabzug Es ist kein Ausschluss von 50% des Vorsteuerabzugs auf den Ausgaben für Verpflegung und Getränke mehr vorgesehen.
Bei gewissen Gütern, die aus dem Privatbereich in ein Unternehmen zurückkehren (Gebrauchtwagen, Antiquitäten, etc.) kann die mehrwertsteuerpflichtige Person in Bezug auf den von ihr erworbenen Gegenstand, der für eine Lieferung (Verkauf oder Vermietung) im Inland bestimmt ist, einen fiktiven Vorsteuerabzug auf dem entrichteten Betrag vornehmen.
Eigenverbrauch Der Eigenverbrauch wird neu auf dem Abrechnungsformular im Bereich der Vorsteuer und nicht wie bis anhin bei der Umsatzsteuer deklariert. Der baugewerbliche Eigenverbrauch wird abgeschafft.



Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV - www.estv.admin.ch

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