Optimierungsmöglichkeiten
Im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer ergeben sich für Unternehmen je nach Situation, Tätigkeit und Umfeld weitere Optimierungsmöglichkeiten. Diese sollten gegebenenfalls mit dem zuständigen Treuhänder besprochen werden.
Beispiele:
- Umsatzlimiten für Steuerpflicht wurden angepasst. Zudem kann freiwillig auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Ohne weitere Bewilligung kann durch offenen Ausweis der Steuer freiwillig optiert werden (Ausnahme Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie weitere).
- Baugewerblicher Eigenverbrauch gilt nicht mehr als Steuertatbestand.
- Die Saldosteuersatzlimiten (Umsatz / Steuerzahllast) wie auch die jeweilige Mindestunterstellungsdauer pro gewählte Methode (Saldosteuersatzmethode versus effektive Methode) wurden angepasst.
- Die Vermietung von Gegenständen ins Ausland ist, den entsprechenden Nachweis vorausgesetzt, von der Steuer befreit.
- Empfängerortsprinzip: Neu gilt bei der Besteuerung von Dienstleistungen der Ort an dem der Empfänger seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat.
- Leistungen an das Personal: Massgebend für die Steuerberechnung ist neu der Preis, der vom Personal tatsächlich verlangt wird.
- Vorsteuer-Korrekturen für folgende Sachverhalte sind nicht mehr erforderlich:
- Ausgaben für Verpflegung und Getränke (bisher 50%)
- Geschenke bis CHF 500 pro Empfänger (bisher CHF 300)
- Bei Werbegeschenken und Warenmustern
- Spenden führen nicht mehr zu einer Vorsteuer-Kürzung, Subventionen jedoch weiterhin
- Ab 2010 hat jede steuerpflichtige Person das Wahlrecht ob Steuerperiode = Kalenderjahr oder Steuerperiode = Geschäftsjahr geführt werden soll.